Bonn (KNA) Die Kritik an großen Online-Plattformen will einfach nicht abebben. Facebook und Tiktok sehen sich mit Ermittlungen konfrontiert, weil die Gestaltung ihrer Plattformen suchtfördernd sein soll. X erlaubt auf seiner Plattform KI-generierte Nacktbilder, sogar von Minderjährigen. Und über allem schwebt US-Präsident Donald Trump, der die Tech-Konzerne für seine Zwecke einspannen will und dabei in den CEOs allzu oft willfährige Vollstrecker findet. Während gerade in Europa in diesem Zusammenhang immer wieder Kritik an der mangelhaften Durchsetzung der eigenen Plattformregulierung gegen US-Konzerne laut wird, kommt in der deutschen Diskussion noch ein weiteres rechtliches Instrument ins Spiel: die Abschaffung oder Reform des Haftungsprivilegs für Plattformen. Haftungsprivileg bedeutet, dass Plattformen nicht für die Inhalte haften, die andere über ihre Infrastruktur verbreiten. Lädt also etwa ein Nutzer einen rechtswidrigen Inhalt bei Facebook hoch, kann man nur ihn selbst dafür zur Verantwortung ziehen, nicht aber den Plattformbetreiber, in diesem Fall den US-Konzern Meta. Anders ist es, wenn Facebook darauf aufmerksam gemacht wird, dass ein Inhalt rechtswidrig ist, etwa durch die Meldung eines anderen Nutzers. Ab diesem Zeitpunkt haftet auch der Mutterkonzern Meta für den Beitrag, wenn er nicht gelöscht wird. Einer der lautesten Verfechter einer Reform des Haftungsprivilegs ist Thorsten Schmiege. Er ist Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien und seit Beginn des Jahres auch Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten. Schmiege forderte im vergangenen Jahr öffentlich eine Abschaffung des Haftungsprivilegs. Seitdem hat die Debatte an Fahrt aufgenommen. Anders als früher haben die Plattformen Schmiege zufolge durchaus Möglichkeiten, die Inhalte der Nutzer auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen: "Ich kann die Logik des Haftungsprivilegs nur nachvollziehen, wenn die Plattformen nicht wissen, welche Inhalte bei ihnen verbreitet werden", sagt Schmiege dem KNA-Mediendienst. "Das ist aber längst nicht mehr der Fall." Schmiege zufolge haben die Plattformen durchaus Möglichkeiten, rechtswidrige Inhalte proaktiv zu finden und zu löschen: "Es wäre nur logisch, wenn sie dann auch verantwortlich sind und haften müssen." Auch Ralf Müller-Terpitz, Professor für öffentliches Recht, Wirtschaftsregulierung und Medien an der Universität Mannheim, sieht im Gespräch mit dem KNA-Mediendienst Argumente für eine Reform: "Man könnte damit verhindern, dass es rechtswidrige Inhalte im Internet gibt - sei es beim Markenrecht, Urheberrecht, oder beim Kommunikationsrecht, also Beleidigungen, Volksverhetzung und dergleichen." Außerdem könne man die Ökonomisierung rechtswidriger Inhalte besser in den Griff bekommen, so Müller-Terpitz weiter: "Plattformen verdienen mit rechtswidrigen Inhalten Geld, trotz anderslautender Verhaltenskodizes." Oft wüssten die Plattformen nicht, dass ein Inhalt rechtswidrig sei, und schalten dann Werbung davor, so Müller-Terpitz weiter. Klar sei aber auch: "Es gibt viele Inhalte im Netz, die vielleicht aus gesellschaftlicher Sicht schrecklich, aber eben nicht illegal sind. Die stören uns oft sogar mehr, weil sie zwar nicht rechtswidrig, aber moralisch empörend sind", erklärt Müller-Terpitz. Gegen diese legalen Inhalte helfe eine Reform des Haftungsprivilegs nicht, so der Jurist weiter. Hier bewege man sich im Regelungsbereich der Community-Richtlinien, die die Plattformen sich selbst geben. Festgehalten ist die Praxis des Haftungsprivilegs in Europa im Digital Services Act (DSA), dem zentralen Gesetz zur Plattformregulierung der EU. In Artikel sechs heißt es, der Diensteanbieter, also die Plattform, haftet nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er keine Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sofern er den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten sperrt oder diese entfernt, sobald er davon Kenntnis erlangt - das sogenannte Notice-and-Take-Down-Verfahren. Eigentlich ist dieses Haftungsmodell aber viel älter als der DSA, erklärt Müller-Terpitz: "Wir haben diese Regelung in der EU seit 2002, seit der E-Commerce-Richtlinie, wo diese Fragen zum ersten Mal unionsweit geregelt worden sind." Jetzt sei sie auf den DSA übertragen worden, so Müller-Terpitz weiter. Diskutiert wird über das Haftungsprivileg auch schon seit der zweiten Hälfte der Neunzigerjahre. "Als das Internet anfing, sich zu entwickeln, stellte man sich die Frage, wie man haftungsrechtlich damit umgehen könne. Man orientierte sich dann am Postmodell", erklärt Müller-Terpitz. Das bedeute, dass der reine Transporteur einer Botschaft nicht verantwortlich für ihren Inhalt sei. "Plattformen sollten also genauso wenig wie der Briefbote, der den Brief in den Briefkasten einwirft, dafür eine Verantwortung übernehmen" - es sei denn, er erfahre davon und unterlasse dann entsprechende Maßnahmen, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. In den USA wurde das Haftungsprivileg schon 1996 gesetzlich verankert, erklärt Erik Tuchtfeld, der am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg zur Regulierung sozialer Netzwerke forscht, im Gespräch mit dem KNA-Mediendienst. Dabei gebe es zwischen den Regeln in den USA und der EU aber noch große Unterschiede: "In den USA haben wir eine wirklich weitgehende Haftungsprivilegierung, quasi eine Immunität der Plattformen vor nahezu jeder Art von Klagen", so Tuchtfeld, der sich neben seiner Forschung als Co-Vorsitzender der zivilgesellschaftlichen Organisation D64 - Zentrum für digitalen Fortschritt engagiert. Ausnahmen gebe es nur für bestimmte Bereiche wie das Urheberrecht oder Abbildungen von Kindesmissbrauch, teilweise auch für Inhalte mit sexuellem Bezug. Das ist in Europa anders: Hier gibt es mehr sektorspezifische Überwachungsregeln. Wie in den USA sind die Regeln im Bereich Urheberrecht besonders streng, wo Plattformen automatisierte Uploadfilter einsetzen müssen, um Inhalte herauszufiltern, die gegen das Urheberrecht verstoßen. Außerdem wirken in Europa die Urteile, die insbesondere die Grünen-Politikerin Renate Künast in Deutschland gegen Plattformen erstritten hat. Künast waren zum Beispiel immer wieder dieselben gefälschten Zitate in den Mund gelegt worden. Gerichte hielten es nicht für zumutbar, dass Betroffene in diesen Fällen jeden neuen Inhalt mit derselben Fälschung erneut an die Plattform melden müssen. Ende vergangenen Jahres hat der Europäische Gerichtshof außerdem in einem Fall geurteilt, der das Datenschutzrecht betraf. Im sogenannten Russmedia-Urteil hat das Gericht festgelegt, dass Plattformen auch für Datenschutzverstöße ihrer Nutzer haftbar gemacht werden können. Tuchtfeld weist darüber hinaus noch auf einen weiteren zentralen Unterschied zwischen den USA und Europa hin: "Die Haftungsprivilegierung, die manche nun als Kernproblem unseres Internets darstellen, lässt sich in Europa von jedem Nutzer mit einem Klick entfernen." Seien die Plattformen einmal benachrichtigt, könne man sie verantwortlich machen und verklagen, wenn sie rechtswidrige Inhalte nicht entfernen. Das führt Tuchtfeld zufolge nicht nur dazu, dass illegale Inhalte leichter entfernt werden können, sondern auch dazu, dass Nutzer gegen die Moderationsentscheidungen der Plattformen ein Einspruchsrecht haben. In den USA könne man wegen des Haftungsprivilegs nicht gegen übergriffige Moderation klagen, erklärt der Jurist. "In Deutschland, Europa und auch darüber hinaus gibt es seit mehr als zehn Jahren Urteile, in denen die Plattformen verpflichtet werden, Inhalte wiederherzustellen, wenn die Löschung willkürlich war. Das schützt legale Äußerungen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind." Eine Möglichkeit, die in der EU rege genutzt wird: Seit Einführung des Digital Services Act vor zwei Jahren gab es 165 Millionen Beschwerden über die Löschung von Inhalten oder Accounts, knapp ein Drittel davon waren erfolgreich. In 99 Prozent aller Fälle ging es dabei aber um Inhalte, die gegen die Plattformregeln verstoßen haben, nicht um rechtswidrige Inhalte. Natürlich sei das Internet zur Zeit, als die Regelungen zum Haftungsprivileg entstanden, anders gestaltet gewesen als heute, sagt der Mannheimer Jurist Müller-Terpitz. Damals sei es eher um kommerzielle Vorgänge und um Individualkommunikation gegangen, weniger um Soziale Medien, wo ein Einzelner eine breite Öffentlichkeit erreichen und rechtswidrige Dinge kommunizieren könne. Deshalb stelle sich die Frage, ob man an diesem Konzept noch festhalten könne, so der Jurist. In Teil zwei und drei beleuchten wir in den kommenden Wochen die Kritik an einer Abschaffung oder Reform des Haftungsprivilegs und mögliche Auswirkungen auf die Medienbranche.